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Die digitale Welt muss für alle zugänglich sein – das ist ab dem 28. Juni 2025 nicht mehr nur eine gute Idee, sondern eine gesetzliche Pflicht. Unternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Webseiten so zu gestalten, dass sie von allen Menschen genutzt werden können – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen.
Finde jetzt heraus, ob Deine Webseite barrierefrei sein muss. Die genauen Merkmale haben wir unten für Dich zusammengestellt. Wenn Du Fragen hast oder Unterstützung bei der Umsetzung benötigst, melde Dich gerne bei uns – wir helfen Dir, Deine Webseite zukunftssicher und barrierefrei zu gestalten!
Barrierefreiheit sorgt dafür, dass Deine Webseite von allen Menschen genutzt werden kann – unabhängig davon, ob jemand eine Behinderung oder Einschränkung hat. Dabei geht es nicht nur um ein modernes Design, sondern um viele verschiedene Aspekte. Barrierefreiheit stellt sicher, dass Inhalte klar strukturiert sind, Screenreader problemlos funktionieren und alle Nutzer – ob mit oder ohne Einschränkungen – uneingeschränkten Zugang zu Deinen Informationen, Produkten und Dienstleistungen haben.
Hier sind die wichtigsten Punkte, die Du beachten solltest:
Du bist Dir unsicher, ob Deine Webseite barrierefrei ist oder ob Dein Unternehmen überhaupt von den neuen gesetzlichen Anforderungen betroffen ist? Erstmal das rechtliche Drumherum:
Ab dem 28. Juni 2025 gilt für viele Unternehmen die Pflicht zur Barrierefreiheit. Grundlage dafür ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das sich an den internationalen Web-Content-Accessibility-Guidelines (WCAG) orientiert und klare Standards setzt:
Die europäische Norm schreibt vor, dass die Stufen A und AA verbindlich sind, während AAA freiwillig bleibt.
Unter welche Stufe fällt Deine Webseite? Keine Sorge – wir stehen Dir zur Seite! Als Experten für barrierefreie Webseiten prüfen wir, ob Deine Seite den geltenden Standards entspricht, und helfen Dir, sie rechtzeitig umzurüsten.
Mit dieser Checkliste kannst Du prüfen, ob Dein Unternehmen unter die neuen Regelungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ab 2025 fällt:
Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen direkt für Endverbraucher anbieten, wie z. B. Ärzte, Friseure, Fitnessstudios oder Einzelhändler.
Unternehmen, die Onlineshops betreiben oder Produkte/Dienstleistungen über das Internet verkaufen.
Anbieter von digitalen Angeboten wie Online-Banking, E-Tickets, Streaming-Plattformen oder Mediendiensten.
Unternehmen, die ihren Kunden ermöglichen, online Termine zu buchen oder Kontakt aufzunehmen.
Auch Unternehmen, die Dienstleistungen für den öffentlichen Sektor erbringen, fallen unter die Regelung.
Banken und Finanzdienstleister, die digitale Services wie Online-Banking anbieten.
Dienstleister im Bereich Verkehr oder Personenbeförderung, die elektronische Tickets oder ähnliche Services bereitstellen.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern sowie einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro sind von den Regelungen zur Barrierefreiheit ausgenommen.
Für bestimmte Inhalte gelten ebenfalls Ausnahmen. Dazu zählen beispielsweise Online-Karten und Kartendienste, sofern wesentliche Informationen barrierefrei bereitgestellt werden. Auch Inhalte von Dritten, die nicht unter der Kontrolle des Unternehmens stehen, sowie archivierte Inhalte, die nach 2025 nicht mehr aktualisiert werden, fallen unter diese Ausnahmeregelungen.
Darüber hinaus kann eine Ausnahme bei unverhältnismäßiger Belastung gelten. Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen wesentliche Änderungen am Produkt erfordern würde oder eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen würde, kann das Unternehmen eine Ausnahme geltend machen – allerdings nur, wenn dies entsprechend nachgewiesen wird.